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Sobald der Verlust einer Kreditkarte gegenüber dem kartenausgebenden Institut
angezeigt wird, hat der Karteninhaber für missbräuchliche Verfügungen, die nach
diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die vor
Eingang der Verlustanzeige eintreten, beschränkt sich die Haftung des
Karteninhabers in der Regel auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je Karte; es sei
denn, die grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtungen des Karteninhabers,
wie z.B. der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte, der Geheimhaltung
der Geheimzahl (PIN) oder der unverzüglichen Benachrichtigung nach Bekanntwerden
des Verlustes haben zum Missbrauch beigetragen. In der Regel sind die Haftungsbestimmungen des Verbrauchers bei den
kartenausgebenden Instituten in Deutschland dieselben.
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