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  Haftung bei Kartenmissbrauch...


Sobald der Verlust einer Kreditkarte gegenüber dem kartenausgebenden Institut angezeigt wird, hat der Karteninhaber für missbräuchliche Verfügungen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Für Schäden, die vor Eingang der Verlustanzeige eintreten, beschränkt sich die Haftung des Karteninhabers in der Regel auf einen Höchstbetrag von 50 EUR je Karte; es sei denn, die grob fahrlässige Verletzung der Verpflichtungen des Karteninhabers, wie z.B. der Pflicht zur sorgfältigen Aufbewahrung der Karte, der Geheimhaltung der Geheimzahl (PIN) oder der unverzüglichen Benachrichtigung nach Bekanntwerden des Verlustes haben zum Missbrauch beigetragen. In der Regel sind die Haftungsbestimmungen des Verbrauchers bei den kartenausgebenden Instituten in Deutschland dieselben.